In Verordnungen und Runderlässen auf Bundes- sowie Landesebene werden Vorschriften zum Betrieb sowie zur Berichterstattung der Abwasserbeseitigung festgelegt. Mit unserer Technologie sichern Sie sich die Konformität mit geltenden Richtlinien.
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw
Öffentliche Entwässerungsbetriebe sowie Industriebetriebe sind zur Selbstüberwachung des Kanalnetzes verpflichtet. Nach §1 Absatz 1 der SüwVO Abw muss die Selbstüberwachung
"des baulichen und betrieblichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen (Niederschlagswasser und Schmutzwasser), die größer als drei Hektar sind [...]." (SüwVO Abw §1 Absatz 1)
gewährleistet werden.
Des Weiteren besteht eine Berichtspflicht zur Überwachung der in §4 Absatz 1 genannten Bauwerke. "Kanäle und Schächte" sind dabei in §4 Absatz 1 Satz 1 als betroffene Bauwerke gelistet und fallen somit unter die Selbstüberwachungspflicht. Der Überwachungsbericht muss dabei alle drei Monate gegengezeichnet werden. §5 Absatz 2 setzt fest:
"Der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung Verantwortliche hat den Bericht mindestens vierteljährlich gegenzuzeichnen."
(SüwVO Abw §5 Absatz 2)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 3.1.1995 IV B 6 - 031 002 0201
In der Anlage 1 des Runderlasses müssen bei Ablagerungen von mehr als 15 % Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden. Werden keine Maßnahmen eingeleitet verstoßen Entwässerungsbetriebe gegen geltendes Recht.
Einrichtungen |
Ergebnis der Prüfung nach § 2 SüwVKan |
Maßnahmen | Durchführung |
Kanäle (einschließl. der Einbindungen der Anschlußkanäle)
|
Ablagerungen mit einer Höhe von mehr als 15% der Profilhöhe (geschätzt) bis DN 1000 größer DN 1000 |
Reinigung |
nach Reinigungsplan, sonst innerhalb von
3 Monaten 6 Monaten |
Tabelle aus Anlage 1 zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft